Visa, Reisepass

Staatsangehörige aus Deutschland, Österreich, Liechtensteins und der Schweiz benötigen für die Einreise nur einen gültigen Reisepass, wenn sie als Touristen einreisen und der Aufenthalt 3 Monate nicht überschreitet.
Als Angehöriger eines anderen Staates sollten Sie sich bei der japanischen Botschaft oder einer konsularischen Vertretung erkundigen, ob Sie für die Einreise nach Japan ein Visum beantragen müssen.
Besucher, die einer bezahlten Tätigkeit in Japan nachgehen müssen ein Visum beantragen.
Dieses Visum können Sie bei der Botschaft oder einer konsularischen Vertretung beantragen. Bei der Einreise muss das Visum dem Grenzbeamten vorgelegt werden.
Wenn der Aufenthalt über 90 Tage ausgedehnt werden soll, müssen Sie sich als Tourist, oder auch, wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung sind, registrieren lassen. Dazu wenden Sie sich bitte rechtzeitig vor Ablauf dieser 90 Tage, vom Zeitpunkt der Einreise an gerechnet, an das Gemeindeamt Ihres Aufenthaltsortes.
Beachten Sie auch, dass sich die Formalitäten für die Einreise nach Japan ab 20. November 2007 ändern:
Neue Einreiseformalitäten bei der Einreise nach Japan
FAQ zu den neuen Einreisebestimmungen
Alle Anfragen bezüglich der neuen Einreisebestimmungen wie auch konsularische Fragen überhaupt richten Sie bitte direkt an die Japanische Botschaft.
Diplomatische Vertretungen in Deutschland
Konsulate
| Düsseldorf |
Immermannstr. 45 |
40210 Düsseldorf |
Tel. 0211-164820 |
Fax: 0211-357650 |
| Hamburg |
Rathausmarkt 5 |
20095 Hamburg |
Tel. 040-3330170 |
Fax: 040-30399915 |
| Frankfurt |
Taunustor 2 |
60311 Frankfurt |
Tel. 069-2385730 |
Fax: 069-230531 |
| München |
Karl-Scharnagl-Ring 7 |
80539 München |
Tel. 089-4176040 |
Fax: 089-4705710 |
Honorarkonsulat
| Stuttgart |
Am Hauptbahnhof 2 |
70173 Stuttgart |
Tel. 0711-1277799 |
Fax: 0711-1273278 |
Die zeitlich begrenzte Einreise ohne Aufenthaltserlaubnis
In den folgenden Fällen ist eine Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich:
- Passagiere von Handelsschiffen und Flugpassagiere können eine Aufenthaltserlaubnis von maximal 72 Stunden erhalten, während sich ihr Schiff oder Flugzeug in Japan befindet.
- Passagiere eines Handels- oder Passagierschiffes, die in einem Hafen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten Haben, können eine Reise über Land von maximal 15 Tagen machen und wieder in einem anderen Hafen An Bord des gleichen Schiffes gehen.
Ein-/Ausreisekarte: Bei der Ein- und Ausreise muss ein ausländischer Besucher eine sogenannte Ein-/Ausreisekarte ausfüllen.
Website des Japanischen Außenministeriums
http://www.mofa.go.jp
Zollamt
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Seit 2007 muss eine schriftliche Erklärung über die mitgeführten Gepäckstücke abgegeben werden. Das entsprechende Formular wird zum ausfüllen normalerweise noch im Flugzeug bereitgestellt und muss auch dann ausgefüllt werden, wenn keine zu verzollenden Waren mitgeführt werden.
Erklärung zum Formular und den Zollbestimmungen.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an das japanische Zollamt.
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Auf persönliches Reisegepäck werden keine Zollabgaben erhoben, sofern es dem zuständigen Zollbeamten nach Inhalt und Umfang angemessen erscheint. Die folgenden Waren können zollfrei eingeführt werden:
Umfang und Inhalt der zollfreien Waren
| WAREN |
MENGE |
ANMERKUNG |
| Spirituosen |
3 Flaschen |
760 ml pro Flasche, ab 19 Jahren |
| Zigaretten |
400 Zigaretten |
Sollte der Reisende mehrere Arten von Tabakwaren einführen, gilt eine Obergrenze von 500 g. |
| Zigarren |
100 Zigarren |
| Sonstige |
500g |
| Parfüm |
75 ml |
ohne Eau de Cologne und Eau de Toilette |
| Sonstige Waren |
sofern der Marktwert 200.000 Yen nicht übersteigt |
Der Gesamtwert aller anderen Gegenstände, außer den oben aufgeführten Waren, darf 200.000 Yen nicht überschreiten. Gegenstände mit einem Marktwert von unter 10.000 Yen sind zoll- und steuerfrei und werden nicht in die Berechnung des Gesamtwertes aller mitgeführten Waren einbezogen. Für einzelne Gegenstände oder Sortimente mit einem Marktwert von über 200.000 Yen gibt es keinen Zollfreibetrag. |
Zollamt am Flughafen in Narita
http://www.customs.go.jp/english/index.htm
Quarantäne
Impfbestimmungen: Zur Einreise nach Japan sind, von welchem Ursprungsland auch immer, keine Impfungen erforderlich. Tiere, Pflanzen, usw.: Bereits vor der Zollabfertigung müssen folgende Bedingungen erfüllt worden sein:
- Pflanzen, deren Einfuhr nicht nach dem Pflanzenschutzgesetz verboten sind.
- Für Hunde ist ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis mit Nachweis einer Staube-Schutzimpfung, sowie ein Tollwutimpfzeugnis erforderlich.
- Tollwut zwischen 30 - 180 Tage vorher
- Möglicherweise bis zu 14 Tage Quarantäne
Für die Ein- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen gelten diverse Einschränkungen. Erkundigen Sie sich bitte vor Ihrer Abreise bei den folgenden Websites danach:
(Plant Protection Station of Ministry of Agriculture, Forestry & Fisheries)
Büro für Pflanzenschutz des Ministeriums für Landwirtschafts-, Forst- und Seefischereiwesen
http://www.pps.go.jp
(Animal Quarantine Service of Ministry of Agriculture, Forestry & Fisheries)
Abteilung für Quarantäne des Ministeriums für Landwirtschafts-, Forst- und Seefischereiwesen
http://www.maff-aqs.go.jp
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